Den Mitarbeitenden, denen bei Erkrankung eines eigenen Kinds oder eines Pflegekinds im Sinne des Gesetzes nachweisbar keine Pflegeperson zur Verfügung steht, wird hier- für während höchstens 3 Tagen pro Krankheitsfall Urlaub bei vollem Lohnanspruch ge- währt. Ab dem 2. Krankheitstag des Kindes ist ein Arztzeugnis vorzulegen. Im Übrigen gilt Art. 51.1. Hallo Zusammen und zwar habe ich meine Schwiegermutter die meinen Sohn betreut während ich arbeite. Da mein Sohn aber sehr krank ist bin ich selber zuhause geblieben.
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Den Mitarbeitenden, denen bei Erkrankung eines eigenen Kinds oder eines Pflegekinds im Sinne des Gesetzes nachweisbar keine Pflegeperson zur Verfügung steht, wird hier- für während höchstens 3 Tagen pro Krankheitsfall Urlaub bei vollem Lohnanspruch ge- währt. Ab dem 2. Krankheitstag des Kindes ist ein Arztzeugnis vorzulegen. Im Übrigen gilt Art. 51.1. Hallo Zusammen und zwar habe ich meine Schwiegermutter die meinen Sohn betreut während ich arbeite. Da mein Sohn aber sehr krank ist bin ich selber zuhause geblieben.