So., 05.04.2020 - 20:14

Sachverhalt: Eine Person wurde betrieben und hat Rechtsvorschlag erhoben. Es liegen weder provisorische noch definitive Rechtsöffnungstitel vor, somit hätte zur Beseitigung des Rechtsvorschlags ein Schlichtungsverfahren bzw danach Zivilklage eingeleitet werden müssen. Die beiden Parteien haben sich aussergerichtlich (ohne Schlichtungsverhandlung!) geeinigt und einen Vergleich erarbeitet und beidseitig unterzeichnet, somit ist die Sache eigentlich erledigt. Beim Vergleich wurde ein Kompromiss eingegangen und die betriebene Person hat die Hälfte der Forderung bezahlt, damit sie endlich Ruhe hat.
Frage: Kann die betriebene Person nun nach Ablauf der 3monatigen Frist beim Betreibungsamt um Nichtbekanntgabe an Dritte ersuchen, obwohl die betriebene Person (freiwillig) einen Teilbetrag an den Gläubiger bezahlt hat? Der Rechtsvorschlag wurde ja trotz des Vergleichs nicht beseitigt und der aussergerichtliche Vergleich interessiert das Betreibungsamt wahrscheinlich wenig oder ist das ein Irrtum? (Dass der Gläubiger die Betreibung zurückzieht ist keine Option, da Gläubiger und Schuldner persönlich sehr zerstritten sind und es sich um eine "Rachebetreibung" handelt.)

Vielen Dank im Voraus für rechtlich relevante Antworten.

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