Fr., 10.11.2017 - 08:00

Rechtliches....

Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge

Ein Ehemann wollte sich von seiner Noch-Ehefrau scheiden lassen. Dementsprechend reichte der Ehemann am 20. März 2013 am Bezirksgericht Liestal eine Scheidungsklage ein. In der Einigungsverhandlung schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung, welche vorsah, dass die elterliche Sorge der Mutter alleine zugeteilt werde. Mit Urteil vom 20. August 2015 schied das Gericht die Ehe und genehmigte die Teilvereinbarung, mithin wurde der Mutter das alleinige Sorgerecht zugesprochen.

Im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung galt der Grundsatz der alleinigen elterlichen Sorge, weshalb die Teilvereinbarung auch diesbezüglich vereinbart wurde. Seit 1. Juli 2014 ist allerdings das neue Recht in Kraft, welche die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall vorsieht. Da im vorliegenden Fall das Gericht trotz Gesetzesrevision die Teilvereinbarung genehmigte, legte der Ehemann Berufung beim Kantonsgericht Basel ein. Das Kantonsgericht bestätigte allerdings das erstinstanzliche Urteil, weshalb sich der Ehemann mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht wandte.

Vor Bundesgericht war somit streitig, ob eine nach altem Recht vereinbarte Teileinigung trotz neuem Recht genehmigt werden konnte und ob und gegebenfalls unter welchen Voraussetzunen der Scheidungsrichter die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge belassen muss, wenn diese ihm zur Genehmigung eine Vereinbarung unterbreiten, in der sie die alleinige elterliche Sorge eines Elternteils beantragen.

Das Bundesgericht führte im Wesentlichen aus, dass es am (anwaltlich vertretenen) Ehemann gelegen wäre, mindestens an der Hauptverhandlung vom 20. August 2015 Ausführungen hinsichtlich der gemeinsamen elterlichen Sorge zu machen. Da er dies unterlassen hatte, ging das Gericht (korrekterweise) von einem gemeinsamen Antrag der Eltern unter der Kenntnis der neuen Rechtslage und vom tatsächlichen Willen des Ehemannes aus. Das Bundesgericht führte sodann weiter aus, dass das Gericht nach Art. 279 Abs. 1 ZPO grundsätzlich über Kinderbelange ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (es gilt der Offizialgrundsatz). Dennoch hat der Scheidungsrichter einen solchen gemeinsamen Antrag zu berücksichtigen, sofern es mit dem Kindeswohl vereinbart werden kann. Zumal vorliegend keine konkreten Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung ersichtlich waren noch solche geltend gemacht wurden, wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und beliess damit die alleinige elterliche Sorge bei der Mutter.

Fazit: Sollten Sie eine Scheidungsvereinbarung unterschrieben haben, welche noch auf altem Recht beruht, liegt es an Ihnen, bei einem laufenden Scheidungsverfahren dem Gericht Ihren gegenteiligen Willen mitzuteilen. Ansonsten wird das Gericht – auch wenn nach neuem Recht der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge gilt – von einem gemeinsamen Antrag ausgehen. Sofern das Kindeswohl nicht gefährdet ist, wird das Gericht diesem Antrag grundsätzlich entsprechen. Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge handelt es sich somit nicht um zwingendes Recht.

Bundesgerichtsurteil vom 29. Juni 2017, BGer 5A_346/2016

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