Fr., 26.01.2018 - 16:40
(Anonym):Es ist möglich einen Mietvertrag für ein Haus im GB vorzumerken, das weiss ich.
Nun zur Frage:
E bewohnt ein Haus im aktuellen Wert von 2 Millionen und bezahlt dafür 2300.-
Das Haus steht im Besitz der G Grossmutter von E, daher der attraktive Mietzins.
Diese lässt nun einen Mietvertrag für das Haus im GB festhalten und möchte regeln dass E auch nach ihrem Dahinschied weiter im Haus wohnen kann.
G hat 2 Söhne. Den A und den B (Vater vom A)
B ist vorverstorben.
Was passiert nun im Erbfall mit der Dienstbarkeit im GB?
Erbberechtig an der Liegenschaft sind A und E je zu 50% (E erbt den Anteil von B)
Angenommen A möchte nun seine 1 Mio ausbezahlt haben aber E kann das nicht stemmen (Hypo etc)
Wie wird für die Erbteilung der Wert des Hauses berechnet?
Mit der eingetragenen Dienstbarkeit ist es ja sicherlich deutlich weniger Wert als die 2 Mio, da ein neuner Besitzer ja den Mieter zu den gleichen Konditionen übernehmen müsste.
Wird E nun zu 50% am "neuen" Wert von angenommen 600K beteiligt?
Kann E mit der Herabsetzungsklage seinen Pflichtteil am Hauswert vor der Eintragung geltend machen?