Mo., 06.05.2019 - 23:46
Weiss jemand, ob ein Bankeinzahlungsbeleg des Gläubigers zu Gunsten des Schuldners als provisorischer Rechtsöffnungstitel genügt?
Weiss jemand, ob ein Bankeinzahlungsbeleg des Gläubigers zu Gunsten des Schuldners als provisorischer Rechtsöffnungstitel genügt?
(c) 2015 awri.ch