Don, 23.03.2017 - 17:52
Wäre sehr froh um kompetente Auskunft!
Da die betreffende Person für 3 bis 4 Monate berufsbedingt ein Erwerbseinkommen unter dem Existenzminimum erzielt, wurde Sozialhilfe beantragt. In einer Verfügung wurde beschlossen, dass die Wohnung auf den nächsten kündbaren Termin gekündigt werden muss, da die Miete Fr. 600.—über dem anerkannten Budget für Sozialhilfebezüger liegt. (Anerkannter Betrag für eine Person Brutto Fr 690.--). Ist das denn Zulässig??? Muss die Wohnung gekündigt werden bevor für eine neue der Vertrag steht??? Was wenn die neue Wohnung zum Beispiel erst in 4 oder 5 Monate später bezugsbereit ist oder im schlimmsten Falle aus welchen Gründen auch immer keine Wohnung in diesem Bereich gefunden wird, zudem - man muss die Wohnung ja dann erst auch mal bekommen!!
Wortlaut der gesetzlichen Vorgabe: Zieht die unterstütze Person nicht im nächstmöglichen Zeitpunkt in eine verfügbare günstigere Wohnung, wird das Budget um die Differenz zum günstigeren Mietzins gekürzt ....