Fr., 16.10.2020 - 13:00
Verzugsschaden Art. 106 OR.
Wer hat hier recht? Infoscore(Inkasso) möchte von mir den Verzugsschaden beglichen haben, es wird aber nicht bewiesen das meine verspätete Zahlung beim gläubiger in irgendeiner weise schaden angerichtet hat.. ich habe vorab mit dem Gläubiger gesprochen die haben mir per mail eine neue rechnung zugestellt(diese hatte keine Mahnspesen) und diese habe ich direkt bezahlt. Nun hat Infoscore den Geschuldeten Betrag gestrichen und verlangt 134.-; durch das gestrige Telefonat ging hervor dass es sich um verzugsschaden handelt, im Brief war dies nicht ersichtlich. Jedenfals habe ich dann eine Mail geschrieben:
"Mit Ihrem Schreiben vom 30. September 2020, verlangen Sie von mir, die Forderung von 134.40 Franken zu begleichen. Bei Ihrem Schreiben der Restforderung wurde keine detailierte Angaben der Kostenpunkte angegeben Da ich die Grundkosten beim Gläubiger bereits bezahlt habe entfielen diese Kosten. Mail und Rechnung sind als PDF im Anhang.
Das Obligationenrecht (OR) erlaubt das Erheben von Verzugszinsen (Art. 104).
Ein weitergehender Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR muss jedoch vom Gläubiger nachgewiesen werden. Aus Lehrbüchern und der einschlägigen Fachliteratur ist zudem zu entnehmen, dass nur wenige, eng definierte Sachverhalte als Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR definiert werden können: Beispielsweise wenn der Gläubiger, auf Grund einer verspäteten Zahlung einen teuren Kredit aufnehmen musste. Solange kein derartiger Beweis vorliegt, besteht im vorliegenden Fall keine Grundlage, einen Verzugsschaden zu erheben. Den Betrag von 135.40 Franken werde ich somit nicht bezahlen.
Angesichts dessen bin ich bereit, die Verzugszinsen zu zahlen. Den mir zu Unrecht angerechneten Verzugsschaden und weitere Kosten, die mir nun vielleicht angerechnet werden wollen, werde ich jedoch nicht bezahlen.
Ich bitte Sie daher, mir eine neue, korrekte Rechnung zuzustellen.
Ich danke Ihnen für Ihre Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüssen..."
darauf heute die Antwort:
"Besten Dank für Ihre E-Mail.
Wir haben Ihren Einwand zu den Inkassokosten zur Kenntnis genommen, vertreten aber eine andere Auffassung.
Ein Verzugsschaden nach Art. 106 OR liegt dann vor, wenn der Schuldner seinen Vertragspflichten nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt und der Gläubiger deshalb unvorhergesehene Aufwendungen zur Geltendmachung seiner ihm vertraglich zustehenden Forderung erbringen muss. Unter solchen Aufwendungen sind u.a.zu verstehen: Mahn-, Betreibungs- und Rechtskosten sowie andere Massnahmen, welche dazu geeignet sind, der Einbringlichkeit förderlich zu sein, vorausgesetzt, diese Kosten stehen in direktem und verhältnismässigem Zusammenhang mit der ursprünglichen Forderung. Somit ist dieser Verzugsschaden ausgewiesen und vom Schuldner zu übernehmen.
Wir haben unseren Standpunkt ausführlich dargelegt und erachten unsere Argumentation und somit unsere Forderung als gesetzeskonform.
Gerne erwarten wir Ihre Zahlung bis am 30.10.2020.
Freundliche Grüsse"
Mir kommt es so vor als würde man hier den Verzugsschaden nach eigen profit um formulieren. Wie gesagt wird kein beweis des Schadens erbracht!