Fr., 07.12.2018 - 00:12
OR, Art. 175, Abs. 1
Wen jemand einer Person verspricht eine Schuld zu übernehmen, ist er verpflichtet(!) diese Schuld zu begleichen.
Die Person kann dies rechtlich geltend machen, wenn dieses Versprechen über elektronischen Schriftenverkehr nachweisbar ist, jedoch ist es nicht möglich, den neuen Schuldner auf direktem Weg zu der Schuldenbegleichung anzuhalten?
Korrekt?