Fr., 29.06.2018 - 11:10
Nina-Patrizia C. Maute-Jovic
5 Min
Meine Lieben, nun bin ich als Jus-Student selber gerade etwas durcheinander. Art. 27 Abs. 3 SchKG wurde gelöscht (Stand und Inkrafttreten 1. Januar 2018). Wortlaut früher:
Art. 27 Abs. 3
Niemand kann verpflichtet werden, einen gewerbsmässigen Vertreter zu bestellen. Die Kosten der Vertretung dürfen nicht dem Schuldner überbunden werden.
Wortlaut bzw. Löschung siehe Bild.
Früher habe ich jeweils die Inkassokosten (nicht Verzugsschaden - den beziehe ich jeweils auf die Beweislast etc. in Art. 106 OR) durch diesen Gesetzesartikel ausgeschlossen - doch was nun? Ist das nicht der Freibrief für alle tollen "Verwaltungsinkassokosten"?! Falls ja wäre das wirklich einschneidend. Kennt sich da jemand aus - gibt es bereits eine neue gerichtliche Praxis?