Mo., 02.07.2018 - 09:09

Hallo zusammen, hätte eine Frage zu einer Betreibung:

Ein Kunde hat bei uns für über CHF 1000.- etwas auf Rechnung bestellt. Leider wurde die Rechnung nicht beglichen und wir haben die Betreibung eingeleitet. Heute nun kam das Schreiben des Betreibungsamtes. Das Schreiben wurde nicht an Schuldner, sondern an die Berufsbeistandsschaft zugestellt. Diese hat Rechtsvorschlag erhoben, obwohl alles belegbar ist. Als Kommentar steht: DER SCHULDNER IST IN SEINER HANDLUNGSFÄHIGKEIT EINGESCHRÄNKT. DESHALB IST DAS RECHTSGESCHÄFT UNGÜLTIG. Diese Aussage verwirrt mich natürlich ein bisschen und ich verstehe nicht genau was dies nun für uns bedeutet. Kann die Forderungen weitergezogen werden, oder gibt es da irgendwo ein Schlupfloch, sprich wenn jemand zum Beispiel leicht behindert ist, dass man Ihn nicht betreiben darf oder ähnliches? Danke für Eure Hilfe!

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