Sa., 06.10.2018 - 15:49

Hallo zusammen, es geht um folgendes: Ich bin ein in Deutschland ansässiger privater Arbeitsvermittler. Ich selbst war fast 10 Jahre in der Schweiz, davon habe ich knapp 5 Jahre als Mitinhaber einer Schweizer Arbeitsagenur gearbeitet. Auf familiären Gründen bin ich zurück nach Deutschland gegangen. Ich kenne die Rechtslagen in der Schweiz sehr gut, aber das Arbeitsvermittlungsgesetz ist nicht eindeutig. Ich arbeite zu einem Teil mit in der Schweiz ansässigen Unternehmen zusammen, die eine Bewilligung als private Arbeitsvermittlung haben, mit der Bewilligung zur Auslandsvermittlung. Laut Arbeitsvermittlungsgesetz ist eine zudammenarbeit mit ausländischen Arbeitsvermittlern zulässig. Siehe Auszug aus dem Gesetzestext:

Art. 5 Auslandvermittlung
(Art. 2 Abs. 3 und 4 AVG)
Als Auslandvermittlung gilt auch die Tätigkeit eines Vermittlers, der von der Schweiz aus:
a. im Ausland wohnende Stellensuchende in einen Drittstaat vermittelt, sofern zumindest ein Teil der Vermittlungstätigkeit sich in der Schweiz abspielt oder die vertraglichen Beziehungen des Vermittlers zu Stellensuchenden oder Arbeitgebern schweizerischem Recht unterstellt sind;

"b. mit ausländischen Vermittlern zusammenarbeitet und selbst nur mit Stellensuchenden oder nur mit Arbeitgebern Kontakte hat"

Es geht um Punkt b:

Muss ich bei jeder Stellenanzeige publik machen, für welchen meiner Kunden die Stelle ausgeschrieben wird?

Zum anderen arbeite ich auch als Freelancer für Schweizer Unternehmen, mit entsprechenden Verträgen und Aufgabengebieten. Wie sieht es da aus??? muss ich die publizieren???

Und ich habe Verträgen mit Niederlassungen in Deutschland, von Schweizern Unternehmen. muss ich da etwas beachten???.

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