Fr., 10.11.2017 - 22:12
Hallo ihr eine frage.
Herr X ist straffällige geworden wege drohung nötigung diebstahl wiederhandlung gegen das beteubungsmittelgesetz wiederhandung gegwn das waffengesetz er hat von der staatsanwaltschaft einen strafbefehl erhalten 180 tage a 90.- chf unbeding dh 2 jahre bewährung. Auf den strafbefehl wurde einspruch erhoben dh nochnicht rechtskräftig.
Jetzt wurde herr x wieder straffällig geringfügiger diebstal.
Straftat 1 war anfang jahr
Straftat 2 letzte woche
Wie wirkt sich straftat 2 auf das strafmass von straftat 1 aus? Kennt sich da jemand aus?