Fr., 22.06.2018 - 15:33
Guten Tag
So, mein Problem liegt darin dass ich nach Deutschland gezogen bin und nun eine Rechnung vom Schweizer Militär erhielt ich solle doch 4x 400 Franken bezahlen, da ich damals untauglich eingestuft wurde. Das Ding ist ich erziele momentan keinerlei einkommen und habe ganze 416 € im Monat - dieses Geld reicht knapp zum überleben.
Nun schrieb ich eine Email mit dem Hinweis auf Art. 37 (nähre Informationen dazu weiter unten).
Als Antwort bekam ich folgende Email:
Sehr geehrter xxxxx
Ihre Nachricht vom 21. Juni 2018 wurde an den Unterzeichner weitergeleitet. Wir informieren Sie wie folgt:
1. Rechtliches
Artikel 37 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
Abs. 2: Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete.
Artikel 52 Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
Abs. 3: Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten im Veranlagungsverfahren sinngemäss.
2. Sachverhalt
Voraussetzung für ein Begehren um Erlass ist - laut den o.e. Gesetzesbestimmungen - eine (definitive) Veranlagungsverfügung mit Rechtsmittelbelehrung (Einspracherecht). Eine provisorische Rechnung kann nicht durch Einsprache angefochten werden. Folglich kann ebenfalls kein Begehren um Erlass auf eine provisorische Rechnung gestellt werden. Auf Ihr Erlassgesuch für die in Rechnung gestellten Ersatzjahre 2017, 2018, 2019 und 2020 können wir nicht eintreten.
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Ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung was man mir damit sagen möchte, daher bitte ich Sie um Ihre Hilfe.
Freundliche Grüsse
Julien