Mi., 01.11.2017 - 20:43
FRAGE:
Ich arbeite als Nachtwache in einem Betrieb.
Nun hab ich erfahren, das wenn ich Urlaub habe ich keine Zulagen erhalte.
Jemand hat mir aber gesagt, das es bei andauernder Nachtschicht so ist, das man trotzdem die Zulagen erhält.
Stimmt das?
ANTWORT:
Ja.
Nach dem klaren Wortlaut von Abs. 1 von Art. 329d OR haben Arbeitnehmende Anspruch auf den «gesamten darauf entfallenden Lohn» für die Ferien samt einer Entschädigung für ausfallenden Naturallohn (Kost und Logis). Sie sind wirtschaftlich gleich zu stellen, wie wenn sie gearbeitet hätten. Das bedeutet, dass auch sämtliche regelmässigen Zulagen in den Ferienlohn einzurechnen sind. Auch regelmässig anfallende Trinkgelder sind Basis für den Ferienlohn. Leisten Arbeitnehmende dauernd Mehrstunden, muss sich dies ebenfalls durch Einrechnung der Mehrstundenentschädigung im Ferienlohn auswirken, wenn dies in der Praxis auch selten gehandhabt wird.
Dies wurde in einem bundesgerichtlichen Entscheid so festgehalten (BGE 132 III 172):
«Werden die zusätzlich zum Grundlohn als Ausgleich für Nacht-, Wochenend sowie Feiertagsarbeit erbrachten Leistungen regelmässig und während einer gewissen Dauer ausgerichtet, so sind sie bei der Berechnung des auf die Ferien entfallenden Lohnes nach Art. 329d Abs. 1 OR zu berücksichtigen.»