Don, 08.11.2018 - 11:14
Folgender Fall: Verkehrsunfall mit Sachschaden in Höhe von total 7000 Franken. Nach dem Unfall gerät der Unfallverursacher X in Panik, ist mit der Situation überfordert und verlässt zusammen mit zwei der drei anderen Autoinsassen zu Fuss den Unfallort. Das Fahrzeug ist ausserhalb der Strasse zum Stillstand gekommen. Am nächsten Tag stellt er sich der Polizei und ein Bluttest wird durchgeführt, welcher nachweist dass keine Drogen, Medikamente oder sonstige Substanzen im Spiel waren und der Unfallverursacher in einem fahrfähigen Zustand war. Der Unfallverursacher hat eine Grobfahrlässigkeitszusatzversicherung. Weil der Unfallverursacher sich jedoch vom Unfallort entfernt hat und somit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt hat, teilt die Versicherung X mit, dass der Zusatz Grobfahrlässigkeit somit laut AVB nicht gelte und macht einen Regress in Höhe von 50% geltend. Laut AVB darf die Versicherung einen Regress in Höhe von mindestens 20% geltend machen, falls Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt wurden.
Art. 65 Abs. 3 des SVG hält allerdings auch folgendes fest:
«Der Umfang des Rückgriffs trägt dem Verschulden und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Person Rechnung, auf die Rückgriff genommen wird.»
Die Person auf die Rückgriff genommen wird ist Student und verfügt noch über kein Einkommen. Ist ein Regress in Höhe von 50% dennoch gerechtfertigt bzw. verhältnismäßig oder kann sich Person X irgendwie dagegen wehren? Wie bereits gesagt, X ist Student und verfügt über kein Einkommen und seine finanzielle Lage ist aufgrund der bereits angefallenen Kosten des Unfalls angeschlagen. Die Schuld liegt ganz klar bei X, aber wurde der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seiner Person ausreichend Rechnung getragen?
Ich bedanke mich bereits im Voraus für jede Hilfe