Don, 01.10.2020 - 13:22

(Anonym):Sachlage:
Ich habe mein Boot mit Liegeplatz verkauft. Beim Liegeplatz ist ein Bootlift montiert, welcher für 2 Parteien/Liegeplätze ausgelegt ist.
Im Vertrag ist explizit der Verkauf des Bootes zu Betrag X, wie auch die Übernahme des Mietvertrag zum Betrag Y geregelt.
Bei den Besichtigungen und Vertragsunterzeichnung habe ich dem Käufer gesagt, dass der Lift drinn bleibt, jedoch wurde für den Lift kein Preis festgelegt und keine Zahlung getätigt.
Der Betrag X Boot wurde bei der Übergabe des Bootes vollständig geleistet.
Der Betrag Y Liegeplatz wurde zu 1/2 bei der Übergabe geleistet und unter dem Vorwand dass er auf den Lohn warten muss, wurde die Restzahlung per 25.9. festgehalten.

Problem:
Der Lift muss zwischen Vertragsunterzeichnung und Übergabe defekt gegangen sein. Bei der Übergabe habe ich den Käufer darauf aufmerksam gemacht. Zwischen den beiden Daten habe ich mit dem Liftbauer 2 Ventile ersetzt, in der Hoffnung das dies den Defekt behebt. Dies war leider nicht der Fall.
Jetzt behält der Käufer einen Teil der Restzahlung Y (Liegeplatz) zurück, weil er der Meinung ist, dass ich einen Teil der Reparaturkosten bezahlen muss. Der Lift wurde jedoch nicht repariert, sondern ersetzt.

Meine Einschätzung, die Ihr gerne korrigieren dürft:
1. Da der Lift nicht Bestandteil des Vertrag bzw. des Liegeplatz ist, ist das zurückhalten der Restzahlung nicht rechtens
2. Da für den Lift keine Zahlung getätigt wurde, muss dies als Schenkung angesehen werden, bei welcher ich nach OR 248 1 nicht Gewährleistungspflichtig bin (auch wenn der Schaden vor Vertragsunterzeichnung gewesen sein sollte).
3. Da der Schaden am Lift zwischen Vertragsunterzeichnung und Übergabe passiert ist, kommt OR 185 1 zum tragen.

Als nächstes werde ich den Käufer per Einschreiben in Verzug setzen und danach die Betreibung einleiten.

Wie seht ihr die Sachlage? Mache ich einen Überlegungsfehler?

Danke für euer Feedback.

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