Di., 05.11.2019 - 14:04
(Anonym):Eine Frage betreffend Miete / Sozialhilfe:
Eine Bekannte, welche alleinerziehend ist, wird von der Sozialhilfe unterstützt und lebte bis 2017 mit ihren beiden Kindern in einer Mietwohnung. Die Miete wurde dabei vollständig übernommen. Seit 2017 ist das eine Kind ausgezogen und die Miete (welche man jetzt nur auf 2 Personen aufteilen kann) lag um 50 Franken über den Richtlinien, und da die 50 Franken tragbar waren, entschied sie sich diese "selber" bzw. aus ihrem Grundbedarf zu bezahlen.
In diesen 2 Jahren ist der Referenzinssatz ziemlich gesunken, doch sie wusste nicht Bescheid, dass sie den Mietzins senken lassen konnte, und ihr wurde es vom Sozialdienst auch nicht mitgeteilt.
Im Handbuch für die Sozialhilfe steht dabei:
"Liegt der im Mietvertrag angegebene hypothekarische Referenzzinssatz über dem vom Bundesamt für Wohnungswesen publizierten Wert, ist die Klientel darauf hinzuweisen, dass sie den Mietvertrag entsprechend anpassen lassen kann, nötigenfalls im Klageverfahren. Der Sozialdienst kann der Klientel die nötige Unterstützung anbieten."
Jedoch bekam sie keinen Hinweis dazu. Der hypothetisch gesenkte Mietzins hätte den Mehrbetrag ausgleichen können.
Kann Sie aus dem irgendwelche Forderungen ableiten aus diesem "Fehler" vom Sozialdienst?