Mo., 11.11.2019 - 11:50

Am 17.7 hatte ich am Schloss Hallwyl mein Auto Parktier und wollte die Parkgebühr bezahlen. Der Automat wahr aber ausser Betrieb/Abgedeckt mit Planne von der Gemeinde und es war auch kein vermerk das es einen anderen gebe. Darauf hin nahm ich an das es wegen des Openair Kinos Gratis sei. Als ich zurückkam wahr da Reklame unter dem Scheibenwischer worunter wahrscheinlich noch ein Busszettel versteckt wahr. Am 10.9 bekam ich eine Zahlungsaufforderung womit ich dann bei entsprechender stelle nachgefragt habe warum der £atomat abgedeckt wahr. Der Beamte sagte mir es hätte am anderen ende im Wald noch einen £Automaten, ich bedankte mich für die wertvolle Information und Bezahlte die Busse am 9.10. Jetzt bekam ich jedoch vom 7.11 einen Strafbefehl von 200-Fr. Weil ich überschreiten der Parkzeit Art90Abs 1 SVG ivm. Art 27Abs1 Svg.Art 48 Abs 1 und Abs 8SSv verstossen habe und vorsätzlich die Parkzeit mit wissen und willen überschritten habe. Und dies strafbar wäre mit 200-Fr. Weil ich die Busse zu spät bezahlt habe.

Ich frage mich ist hier der tat bestand der Gewinnsucht erfüllt? Wen ja wie muss ich jetzt vorgehen da es keine Entschädigung gibt?

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