Don, 01.09.2022 - 22:26

(Anonym): Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR

Ich brauche unbedingt Hilfe von euch. Ich habe Produkte von DouglasCH bestellt. Daraufhin habe ich Mahnungen bekommen und die letzte Mahnung nicht bezahlt, weil ich es vergassen habe. Nun habe ich ein Brief von Infoscore(Inkasso) erhalten und möchten von mir den Verzugsschaden beglichen haben. Ich habe mich dann informiert, dass der Verzugszins erlaubt ist, aber der Verzugsschaden 106. OR nicht erlaubt ist. Erst wenn der Gläubiger einen schaden erlitten hat. Ich habe dann mit Hilfe eines Musterbriefes vom Konsumentenschutz.ch das Inkasso angeschrieben.
Das Schreiben:
"Mit Ihrem Schreiben vom 9. August 2022 verlangen Sie von mir, die Forderung von CHF 150.20 zu begleichen. Dabei stellen Sie neben dem Rechnungsbetrag einen Verzugsschaden und Bonitätsprüfkosten in Rechnung.
Das Obligationenrecht (OR) erlaubt das Erheben von Verzugszinsen (Art. 104).
Ein weitergehender Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR muss jedoch vom Gläubiger nachgewiesen werden. Aus Lehrbüchern und der einschlägigen Fachliteratur ist zudem zu entnehmen, dass nur wenige, eng definierte Sachverhalte als Verzugsschaden gemäss Art. 106 OR definiert werden können: Beispielsweise wenn der Gläubiger auf Grund einer verspäteten Zahlung einen teuren Kredit aufnehmen musste. Solange kein derartiger Beweis vorliegt, besteht im vorliegenden Fall keine Grundlage, einen Verzugsschaden zu erheben. Den Betrag von CHF 89.40 werde ich somit nicht bezahlen.
Angesichts dessen bin ich bereit, die mir in Rechnung gestellte ursprüngliche Grundforderung inklusive Verzugszinsen und Mahnspesen zu begleichen. Den mir zu Unrecht angerechneten Verzugsschaden und Bonitätsprüfkosten werde ich jedoch nicht bezahlen."

Daraufhin die Antwort:
"Besten Dank für Ihre Rückmeldung.
Wir haben Ihren Einwand zu den Inkassokosten zur Kenntnis genommen, vertreten aber eine andere Auffassung.
Ein Verzugsschaden nach Art. 106 OR liegt dann vor, wenn der Schuldner seinen Vertragspflichten nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt und der Gläubiger deshalb unvorhergesehene Aufwendungen zur Geltendmachung seiner ihm vertraglich zustehenden Forderung erbringen muss. Unter solchen Aufwendungen sind u.a.zu verstehen: Mahn-, Betreibungs- und Rechtskosten sowie andere Massnahmen, welche dazu geeignet sind, der Einbringlichkeit förderlich zu sein, vorausgesetzt, diese Kosten stehen in direktem und verhältnismässigem Zusammenhang mit der ursprünglichen Forderung. Somit ist dieser Verzugsschaden ausgewiesen und vom Schuldner zu übernehmen".

Wir haben unseren Standpunkt ausführlich dargelegt und erachten unsere Argumentation und somit unsere Forderung als gesetzeskonform."

Wer ist jetzt im Recht? Sollte ich noch den Gläubiger, also die Firma Douglas anschreiben? Falls ja, was? Bitte helfen Sie mir. Ich bin erst 18 geworden.

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