Sa., 05.02.2022 - 11:09

(Anonym): Guten Abend zusammen. Ich brauche einmal euren Rat. Eventuell kann jemand ein paar Tipps geben. Sachverhalt: Wir wohnen im Kanton Bern. Bei der Steuererklärung 2020 hat die Steuerverwaltung zahlreiche Abzüge bei den von mir geltend gemachten Ausgaben vorgenommen. Gekürzt oder gänzlich aberkannt wurden selbst getragene Krankheitskosten, Kinderabzug und Unterhaltszahlungen an meine volljährige Tochter in Ausbildung. Auf meine Einsprache wurden die Krankheitskosten wieder anerkannt und eine Gutschrift von 700 CHF angeboten. Ich habe diese Gutschrift abgelehnt und wollte von der Steuerverwaltung die rechtlichen Grundlagen für sämtliche vorgenommenen Kürzungen wissen. Die Steuerverwaltung antwortete mit einem Merkblatt. Gleichzeitig gab es eine neue Veranlagungsverfügung, in welcher die ursprünglich von mir gemachten Abzüge eliminiert und auf Null gesetzt wurden, so als ob ich sie nie gemacht hätte. Ich bin gegen diese Verfügung erneut in Einsprache gegangen mit der Begründung, dass die Steuerverwaltung ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist, die vorgenommenen Kürzungen meiner Abzüge rechtlich belegt zu begründen. Desweiteren lehnte ich eine rechtliche Verbindlichkeit des Merkblattes ab. Am heutigen Tag kam ein Einschreiben der Steuerrekurskommission, welche sich plötzlich als zuständig erklärt. Ich sollte bitteschön plausible Gründe für meine Einsprache innerhalb von 20 Tagen vorbringen. Ausserdem soll ich einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von 900 CHF leisten. Alternativ kann ich innerhalb der 20 Tage bedingslos erklären, meinen Einspruch gegen die Steuerveranlagung zurückzuziehen. Nun habe ich die bernerischen Steuergesetze gewälzt. Art. 192 sagt:Art. 192 Einspracheverfahren 1 Im Einspracheverfahren hat die kantonale Steuerverwaltung dieselben Befug- nisse wie im Veranlagungsverfahren. 2 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig ist. 3 Die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung kann mit Zustimmung der steuerpflichtigen Person als Rekurs an die Steuerre- kurskommission weitergeleitet werden.... Nach letztem Absatz hätte die Steuerverwaltung gar nicht von sich aus ohne meine Zustimmung den Fall einfach an die Steuerrekurskommission weiterziehen dürfen. Wie nun weiter? Ich plane, die Nichtzuständigkeit der Steuerrekurskommission zu erklären, da meine explizite Zustimmung zu deren Beizug fehlt. Weiterhin möchte ich bei der Polizei eine Anzeige aufgeben. Begründung: Die Steuerverwaltung verweigert sich ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht. Es besteht der Verdacht, dass die Steuerverwaltung in betrügerischer Absicht versucht, mehr Steuern zu fordern, als ich zu zahlen verpflichtet bin. Um ein ordentliches Verfahren zu verhindern wird versucht, mich mit Androhung hoher Verfahrenskosten zur Aufgaben meiner gesetzlichen Rechte zu nötigen. Die Steuerrekurskommission handelt gleichlautend illegal. Es kommen diverse Straftatbestände zum tragen, Verletzung Auskunftspflicht, Nötigung, versuchter Betrug... Was meint ihr zum Fall und weiterem Vorgehen?

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